Beide Wertungen lassen sich begründen. Ja, Gehwegparken führt nicht unmittelbar zu einem Anspruch der Anwohner gegenüber der Kommune auf bestimmte Maßnahmen, der Totalschaden (für die autogerechte Stadt) ist somit ausgeblieben. Aber es gibt kein Gewohnheitsrecht auf Gehwegparken, und spätestens wenn Anwohnende klagen, müssen die Städte und Gemeinden reagieren, handeln, Konzepte vorlegen und umsetzen.
Auch wenn es bislang nur eine Pressemitteilung, aber keine schriftliche Begründung des Urteils gibt, viele Details somit noch unklar sind, so gibt es schon jetzt erfreuliche Konsequenzen. Denn einerseits stellt das Urteil die Rechtslage klar: Gehwegparken ist im Grundsatz verboten, es sei denn, es wird ausdrücklich, durch Beschilderung, erlaubt. Darauf hatte übrigens selbst der ADAC nach dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Bremen Ende 2022 in einem Video hingewiesen, was offenbar notwendig war und ist, weil vielen Autofahrer:innen die Rechtslage offenbar eben nicht bekannt ist. Das gilt übrigens umso mehr für das ausnahmslose Parkverbot auf Gehwegen für Fahrzeuge über mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen, was viele SUV betrifft.
Zum anderen ist für die Kommunen klar: Sie müssen jetzt handeln. Spätestens, wenn eine erste Klage eingeht, sinnvollerweise aber schon vorher. Sie sind dabei keine Getriebenen, sie haben einen Ermessensspielraum. Heißt: sie können ein klares Konzept verfolgen, da zuerst agieren, wo es am dringendsten ist. Aber: Nichtstun ist keine Option, Wegschauen ebenso wenig.
Die Planersocietät beschäftigt sich übrigens schon seit vielen Jahren mit dem Thema, und schon immer hatten wir dabei alle Verkehrsteilnehmenden und Verkehrsarten im Blick: den Fußverkehr, den ruhenden wie den fließenden Kfz-Verkehr, den Radverkehr und auch wichtige Belange wie die Aufenthaltsqualität. Dass entsprechende Parkraumkonzepte auch Gegenwehr hervorrufen und wie man damit umgehen kann, thematisieren wir beim nächsten Digitalen Dienstag (Parken und Kommunikation), zu dem Sie sich hier anmelden können. Geplant ist zudem am 6. August ein Digitaler Dienstag, der sich mit den Folgen des BVerwG-Urteils auseinandersetzt.
25. Juni 2024