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Urteil zum Gehwegparken liegt vor

Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht zum Gehwegparken liegt schriftlich vor. Kommunen haben damit Rechtssicherheit. Und sie sollten handeln.

Wie zu erwarten war, bestätigt die schriftliche Begründung des Urteils in weiten Teilen die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen. Kommunen müssen bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Gehwegbenutzung gegen das Falschparken vorgehen, haben dabei aber einen Ermessensspielraum, dürfen etwa erst einmal ein stadtweites Parkraumkonzept erstellen. Ein solches Konzept aber muss "tatsächlich und nachvollziehbar verfolgt" werden.

Eine "Restgehwegbreite", bei deren Unterschreiten ein Einschreiten der Behörden zwingend erforderlich wäre, nennt das Leipziger Gericht ausdrücklich nicht. Das OVG hatte diesen Restgehweg noch auf "weniger als 1,50 Meter" taxiert, das Bundesverwaltungsgericht dagegen betont, dass es auf "die jeweiligen Umstände" ankomme, und nennt etwa "die Dichte des Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten", aber auch "Folgen für Personen mit Rollstuhl". Für die Rechtsprechung ergibt sich hier möglicherweise - anders als für die zu Fuß Gehenden - ein weites Feld.

Ansonsten gibt es einige bemerkenswerte Aussagen in der schriftlichen Begründung. Etwa die Klarstellung, dass es keinerlei Recht auf Falschparken gibt (wörtlich: Das Interesse der parkenden Verkehrsteilnehmer an einer ungehinderten Fortsetzung ihres rechtswidrigen Verhaltens [...] ist nicht schutzwürdig), dessen langjährige Duldung aber zumindest eine Ankündigung erforderlich mache, wenn es denn nun nicht mehr geduldet wird. Und die "Sicherheit des Verkehrs" im Sinne von §45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist nicht erst betroffen, wenn durch einen Verstoß gegen die Regeln "Gefahr für Leib und Leben" besteht, auch der erwartbare fortgesetzte Verstoß gegen die Regeln reicht dafür bereits aus und kann den Straßenverkehrsbehörden etwa das Recht auf Nutzungseinschränkungen für Straßen geben. Das könnte auch jenseits des Falschparkens Folgen haben - durchaus auch im positiven Sinne für den Fuß- und Radverkehr.

8. Oktober 2024