Anwohner hätten "bei einer erheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen [!] Gehwegbenutzung" einen Anspruch darauf, dass die Straßenverkehrsbehörden gegen die Gehwegparker vorgehen, urteilte das Gericht letztinstanzlich (BVerwG 3 C 5.23). Dabei ist der Anspruch der Anwohnenden räumlich begrenzt, konkret auf den Gehweg auf der eigenen Straßenseite, von der eigenen Haustür bis zur Einmündung der Straße in die nächste (Quer-)Straße.
Wichtiger noch für die Kommunen ist dieser Satz (aus der Pressemitteilung) des Gerichts (das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor): Da das unerlaubte Gehwegparken [...] weit verbreitet ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte [die Stadt] zunächst die am stärksten belasteten Quartiere ermittelt, Straßen mit besonders geringer Restgehwegbreite priorisiert und ein entsprechendes Konzept für ein stadtweites Vorgehen umsetzt." Die Anwohnenden haben also keinen Anspruch auf ein unmittelbares Einschreiten, etwa das regelmäßige Abschleppen von falsch parkenden Kfz. Aber die Kommune kann nicht einfach nichts tun, sie muss handeln und sich um das illegale Gehwegparken kümmern.
Mit dem Urteil und seinen Folgen wird sich die Planersocietät am Rande beim nächsten Digitalen Dienstag im Juli (zum Thema Parken und Kommunikation) und voraussichtlich ausführlich bei einem Extratermin im August auseinandersetzen.
Über das Parken auf dem Gehweg wurde in Bremen seit Jahren auch juristisch gerungen. Die Planersocietät unterstützt die Freie und Hansestadt Bremen aktuell bei der Erstellung eines Parkraumkonzeptes für die Innenstadt. Gehwegparken (in Bremen ging es speziell um das aufgesetzte Parken, juristisch ist dies aber irrelevant) ist grundsätzlich verboten (was vielen Autofahrer:innen oft nicht klar ist), es sei denn, es ist ausdrücklich durch Beschilderung zugelassen. erlaubt. Ausdrücklich hat nun das Gericht auch die besondere Schutzbedürftigkeit der Anwohnenden auf "ihrem Gehweg" bestätigt (die sogenannte drittschützende Wirkung), die über das allgemeine Recht der zu Fuß Gehenden hinausgeht. Zu der Frage, wie konkret die "erhebliche Beeinträchtigung der Gehwegnutzung" aussieht, hat sich das Leipziger Gericht nicht geäußert
Foto: Bundesverwaltungsgericht
7. Juni 2024