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Vor 60 Jahren: Vorrang für zu
Fuß Gehende auf Zebrastreifen

Es war nichts weniger als eine kleine Revolution: Am 1. Juni 1964 tritt die jüngste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung in Kraft. Und die besagt: Auf Zebrastreifen haben zu Fuß Gehende forthin Vorrang.

Wörtlich heißt es: "Die Führer von Fahrzeugen mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen haben den Fußgängern, welche die Fahrbahn erkennbar überschreiten wollen, das Überqueren zu ermöglichen. Deshalb dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; nötigenfalls müssen sie halten."

Der neue Passus wird als Absatz 3a in den §9 der StVO eingefügt. Er hat bis heute weitgehend unverändert überlebt, ist inzwischen in den §26 Absatz 1 übergegangen.

Diese kleine Revolution hatte damals zunächst auch negative Folgen: Die Zahl der Unfälle an Zebrastreifen stieg deutlich, deshalb wurden sie vielerorts zurück gebaut. Allein Kassel betraf das 30 von zuvor 200 Zebrastreifen. Der damalige Kasseler Polizeipräsident empfahl im Gespräch mit der Hessenschau, die damals schnell verblassten Zebrastreifen besser kenntlich zu machen, etwa durch verpflichtende Beschilderung und Beleuchtung. Und auf vorfahrtsberechtigten Straßen sollte man andere Lösungen suchen, etwa Brücken oder Tunnel.

Was der Kasseler Polizeipräsident damals an Sicherheitsvorkehrungen für Fußgängerüberwege forderte, ist heute längst Realität. Und Zebrastreifen sind auch deshalb in der Regel kein Sicherheitsrisiko mehr für zu Fuß Gehende. Tatsächlich wurden zunächst auch viele Unterführungen und Brücken für zu Fuß Gehende errichtet. Aber die sind vielerorts heute schon wieder Geschichte.

29. Mai 2024